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Nach 30 Jahren gestrichen §12 DiätV für Diabetiker |
geschrieben von: RV |
| Nach 30 Jahren gestrichen §12 DiätV für Diabetiker
Streichung von Diabetikerlebensmitteln in der Diätverordnung
Ernährungsexperten und Mediziner halten speziell für Diabetiker angepriesene Kekse, Brotaufstriche, Fertiggerichte oder Schokolade schon seit längerem für überflüssig. Die Regelungen etwa zur Kennzeichnung dieser Produkte, die ganze Regale in Supermärkten oder Reformhäusern füllen.
Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand benötigen Personen mit Diabetes mellitus keine speziellen diätetischen Lebensmittel mehr, da für sie inzwischen die gleichen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung gelten wie für die Allgemeinbevölkerung.
Im Vorfeld wurde von wissenschaftlichen Fachgesellschaften und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfohlen, das derzeit noch geltende Recht zu ändern. Mit dem Ziel, die Diätverordnung dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen, sollen die spezifischen Anforderungen an diätetische Lebensmittel für Diabetiker nun aufgehoben werden.
Das wurde jetzt vom Gesetzgeber umgesetzt und der §12 der DiätV für Diabetikerprodukte nach über 30 Jahren gestrichen.
Die Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) enthält spezifische Anforderungen an diätetische Lebensmittel für Diabetiker. §12 Diätverordnung legt beispielsweise Vorgaben für die Verwendung bestimmter Zuckeraustauschstoffe und Süßungsmittel in Diabetiker-Lebensmitteln, ihren Gehalt an Fett oder Alkohol, den Brennwert von Brot für Diabetiker, den Kohlenhydratanteil in Diabetiker-Bier sowie die Zusammensetzung von Mahlzeiten für Diabetiker fest. Diese Regelungen sind aus Sicht des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) wissenschaftlich nicht mehr haltbar. Da sie auf mittlerweile veralteten Ernährungsempfehlungen für Diabetiker beruhen, sind sie ersatzlos zu streichen. Die Diätverordnung wird nunmehr mit der 16. Änderungsverordnung dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst
Die Verordnung sieht Übergangsfristen vor, um den betroffenen Unternehmen die notwendigen Umstellungen im Bereich der Kennzeichnung und Zusammensetzung der Produkte zu ermöglichen. Daher werden die betroffenen Produkte mit Fructose noch einige Zeit in Supermärkten im Handel sein.
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